PRO ASTRO
Landesverband Brandenburg zur Förderung der astronomischen
Bildung e.V.
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1)
Der Verein führt den Namen „PRO ASTRO Landesverband
Brandenburg zur Förderung der astronomischen Bildung“
2)
Der Sitz des Vereins ist in 15749 Mittenwalde, Am Mühlenberg 4 (Bemerkung: Wohnsitz des
1. Vorsitzenden)
3)
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der
Eintragung führt er den
Zusatz „e.V.“.
4)
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§2
Ziel und Zweck des Vereins
1)
Die Aktivitäten des Vereins sind auf die Förderung der
astronomischen Bildung insbesondere unter der Sicht einer interdisziplinären
Zusammenarbeit gerichtet.
·
Erweiterung der astronomischen Bildung in der Sekundarstufe
I und in der Sekundarstufe II aller Schulformen,
·
Förderung der Aus- und Weiterbildung von Lehrern und
wissenschaftlichen Mitarbeitern im Bereich Astronomie und Raumfahrt,
·
Unterstützung der Jugend, um sich mit astronomischen
Sachverhalten systematisch und auf wissenschaftlich fundierter Grundlage
auseinander zusetzen,
·
Verbreitung astronomischer Kenntnisse unter allen Schichten
der Bevölkerung,
·
Aufklärung über Missbrauch der Wissenschaft Astronomie und
pseudowissenschaftliche Auslegungen.
·
Erhalt und Nutzung historischer Anlagen zur
Himmelsbeobachtung,
2)
Der Verein pflegt die Zusammenarbeit mit anderen
Organisationen, Vereinen, Sternwarten, Planetarien und Bildungseinrichtungen.
§3
Gemeinnützigkeit
1)
Der Verein ist unabhängig und überparteilich. Er verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins; Aufwendungen tatsächlicher Art werden jedoch auf Antrag
erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4)
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§4
Mitgliedschaft
1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die
die in dieser Satzung festgelegten Ziele des Vereins schriftlich anerkennt und
einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand richtet. Bei nicht
Volljährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Mitglied des Vereins kann jede juristische Person werden, die die in dieser
Satzung festgelegten Ziele des Vereins schriftlich anerkennt und einen
schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand richtet.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie kann nur aus wichtigem Grunde
abgelehnt werden. Gegen einen ablehnenden Bescheid, der schriftlich begründet
sein muss, kann der Antragsteller binnen einer Woche nach Zugang die
Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragen.
2)
Mitglieder des Vereins sind:
a)
ordentliche Mitglieder, ordentlichen Mitgliedern obliegt
eine direkte Mitwirkungspflicht bei der Umsetzung der Ziele des Vereins.
b)
fördernde Mitglieder, förderndes Mitglied kann werden, wer
dem Verein besondere ideelle und materielle Unterstützung angedeihen lassen
möchte,
c)
Ehrenmitglieder, Ehrenmitglieder werden vom Vorstand oder
auf Vorschlag der Mitgliederversammlung ernannt. Sie haben gleiche Rechte wie
ordentliche Mitglieder. Für sie gilt keine Beitragspflicht und keine
Mitwirkungspflicht.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod,
Austritt, Ausschluss oder Streichung.
a)
Der Austritt kann zu
jedem Zeitpunkt auch ohne Angabe von Gründen gegenüber dem Vorstand schriftlich
erklärt werden. Er wird mit Beginn des nachfolgenden Monats wirksam.
b)
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen
Inhalt oder Sinn der Satzung oder gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Der Ausschluss erfolgt nach Anhören des Mitgliedes durch einstimmigen Beschluss
des Vorstandes. Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied mit schriftlicher
Begründung durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Das ausgeschlossene
Mitglied kann binnen einer Woche nach Zugang die Entscheidung der nächsten
Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
c)
Ist ein Mitglied trotz Aufforderung länger als ein Jahr mit
seiner Beitragszahlung im Rückstand, kann es auf Beschluss des Vorstandes aus
der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Entscheidung ist dem Mitglied
mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Woche Einspruch eingelegt
werden.
§5
Leistungen und Beiträge
1) Die
Leistung an die Mitglieder des Vereins besteht in der Gewährung der
unentgeltlichen Teilnahmeberechtigung an den Veranstaltungen, die durch den
Verein durchgeführt werden . Nur in besonderen Fällen kann ein Kostenbeitrag
erhoben werden.
2) Der
Mitgliedsbeitrag ist von der Mitgliederversammlung festzulegen. In besonderen
Fällen kann der Beitrag durch den Vorstand ermäßigt oder erlassen werden.
3) Bei
Austritt oder Ausschluss werden bereits bezahlte Beiträge nicht erstattet.
§6
Organe des Vereins
Organe des
Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand
§7
Mitgliederversammlung
1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich
mindestens einmal als Jahreshauptversammlung zusammen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuladen, wenn diese von mehr als 10% der
Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird.
2)
Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand mindestens
14 Tage vorher schriftlich (bzw. per E-Mail) unter
Mitteilung der Tagesordnung ein.
3)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde und in der Einladung die zur Abstimmung
stehenden Punkte aufgeführt sind
4)
Bei Abstimmungen und Wahlen, auf Antrag geheim, entscheidet
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben
außer Betracht.
5)
Hat ein Kandidat bei Wahlen im ersten Wahlgang nicht die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus
welchem Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der Anwesenden, die
Tagesordnung, die gestellten Anträge in ihrem Wortlaut sowie Art und Ergebnisse
der Abstimmungen hervorgehen müssen. Das Protokoll ist durch den
Protokollführer und ein Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
6)
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a)
die Wahl des Vorstandes,
b)
die Wahl der Kassenprüfer,
c)
die vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist durch eine
ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung möglich, sofern die
Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied wählt.
d)
die Entlastung des Vorstandes,
e)
die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der
Mitgliederbeiträge,
f)
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung
des Vereins.
g)
Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen
erteilen und Empfehlungen aussprechen.
h)
Entscheidungen über Einsprüche von Personen, deren Aufnahme
verweigert wurde und Entscheidungen über Einsprüche von ausgeschlossenen
Mitgliedern.
7)
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied,
jedes fördernde Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Stimmberechtigt
sind nur Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Abstimmung mit ihren Beiträgen nicht
im Rückstand sind.
Natürliche Personen und juristische Personen sind gleichgestellt.
Die juristischen Personen benennen ein Mitglied aus ihren Reihen, das ihre
Rechte und Pflichten für sie in der Mitgliederversammlung wahrnimmt.
8)
Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Gästen kann auf
Antrag das Rederecht durch Beschluss der Mitgliederversammlung gewährt werden.
Auf Antrag können durch Beschluss der Mitgliederversammlung einzelne Punkte der
Tagesordnung nicht öffentlich behandelt werden.
§8
Vorstand
1)
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem
zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Aufgaben des
Schatzmeisters und des Schriftführers können durch den ersten und zweiten
Vorsitzenden wahrgenommen werden.
2)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei
Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus,
erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl. Bis zu diesem
Zeitpunkt können die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzvorstandsmitglied
aus den Reihen des Vereins kooptieren.
3)
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
·
die Repräsentation des Vereins und seine Außenvertretung
gemäß dieser Satzung,
·
die Aufstellung des Wirtschaftsplanes.
·
die Behandlung und Diskussion aller Anträge auf
Satzungsänderung gemäß § 12 dieser Satzung.
4)
Die Einberufung einer Vorstandssitzung erfolgt in der Regel
alle drei Monate unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor der
Sitzung. Eine Sitzung muss auch innerhalb von 10 Tagen einberufen werden, wenn
dieses von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes beantragt wird.
5)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner
Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6)
Über jede Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu
führen, das Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die
gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse beinhaltet. Das Protokoll
ist durch den Protokollführer und ein weiteres Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen.
7)
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB in allen
Angelegenheiten im Wege der Gesamtvertretung durch den ersten Vorsitzenden und
ein weiteres Vereinsmitglied oder bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden
durch den zweiten Vorsitzenden und ein weiteres Vereinsmitglied vertreten.
8)
Sämtliche Zahlungen sind nur durch den Schatzmeister bzw.
durch das Vorstandsmitglied, welches die Aufgaben des Schatzmeisters wahrnimmt
durchzuführen und nachzuweisen. In jedem Geschäftsjahr ist eine Kassenprüfung
durchzuführen und durch Protokoll zu belegen.
§9
Schatzmeister und Schriftführer
Schatzmeister
Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins, überwacht den Eingang der Mitgliedsbeiträge, tätigt sämtliche Zahlungen des Verbandes und führt das Kassenbuch.
Schriftführer
1) Der
Schriftführer führt das Protokoll über die Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen.
2) Er führt
den Schriftwechsel des Vorstandes.
3) Er führt
die Mitgliederliste.
§ 10
Jahresprüfung
1) Zur
Prüfung der Jahresabrechnungen und des Inventars sind für jedes Geschäftsjahr
zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören und von denen
mindestens einer das Amt des Kassenprüfers während des abgelaufenen Jahres
nicht bekleidet haben darf.
2) Die
Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich niederzulegen und den
Bericht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§11
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
1) Anträge
auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins können eingebracht werden,
wenn sie von mindestens 5 Mitgliedern unterstützt werden. Sie sind dem Vorstand
schriftlich mit den erforderlichen Unterschriften vorzulegen und im Vorstand zu
beraten. Zu ihrer Entscheidung ist innerhalb von 60 Werktagen eine
Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen.
2)
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die
Auflösung des Vereins muss mindestens ein Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein. Ist das nicht der Fall, so entscheidet darüber eine
neu einzuberufende Mitgliederversammlung, die unabhängig von der Anzahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in jedem Fall beschlussfähig ist. Die
Entscheidung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins kann nur mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
3)
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für
die Förderung astronomischer Bildung.
Die
Satzung wurde in der oben vorliegenden Fassung durch die Vollversammlung am
27.11.02 beschlossen.
Der Vorstand: