Satzung

 

PRO ASTRO

Landesverband Brandenburg zur Förderung der astronomischen Bildung e.V.

 

 

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1)       Der Verein führt den Namen „PRO ASTRO Landesverband Brandenburg zur Förderung der astronomischen Bildung“

2)       Der Sitz des Vereins ist in 15749 Mittenwalde, Am Mühlenberg 4 (Bemerkung: Wohnsitz des
1. Vorsitzenden)

3)       Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den
Zusatz „e.V.“.

4)       Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

 

§2

Ziel und Zweck des Vereins

1)       Die Aktivitäten des Vereins sind auf die Förderung der astronomischen Bildung insbesondere unter der Sicht einer interdisziplinären Zusammenarbeit gerichtet.

·         Erweiterung der astronomischen Bildung in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II aller Schulformen,

·         Förderung der Aus- und Weiterbildung von Lehrern und wissenschaftlichen Mitarbeitern im Bereich Astronomie und Raumfahrt,

·         Unterstützung der Jugend, um sich mit astronomischen Sachverhalten systematisch und auf wissenschaftlich fundierter Grundlage auseinander zusetzen,

·         Verbreitung astronomischer Kenntnisse unter allen Schichten der Bevölkerung,

·         Aufklärung über Missbrauch der Wissenschaft Astronomie und pseudowissenschaftliche Auslegungen.

·         Erhalt und Nutzung historischer Anlagen zur Himmelsbeobachtung,

2)       Der Verein pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Vereinen, Sternwarten, Planetarien und Bildungseinrichtungen.

 

§3

Gemeinnützigkeit

1)       Der Verein ist unabhängig und überparteilich. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2)       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3)       Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins; Aufwendungen tatsächlicher Art werden jedoch auf Antrag erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4)       Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§4

Mitgliedschaft

1)       Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die in dieser Satzung festgelegten Ziele des Vereins schriftlich anerkennt und einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand richtet. Bei nicht Volljährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Mitglied des Vereins kann jede juristische Person werden, die die in dieser Satzung festgelegten Ziele des Vereins schriftlich anerkennt und einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand richtet.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie kann nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden. Gegen einen ablehnenden Bescheid, der schriftlich begründet sein muss, kann der Antragsteller binnen einer Woche nach Zugang die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragen.

2)       Mitglieder des Vereins sind:

a)       ordentliche Mitglieder, ordentlichen Mitgliedern obliegt eine direkte Mitwirkungspflicht bei der Umsetzung der Ziele des Vereins.

b)       fördernde Mitglieder, förderndes Mitglied kann werden, wer dem Verein besondere ideelle und materielle Unterstützung angedeihen lassen möchte,

c)       Ehrenmitglieder, Ehrenmitglieder werden vom Vorstand oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung ernannt. Sie haben gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder. Für sie gilt keine Beitragspflicht und keine Mitwirkungspflicht.

3)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung.

a)        Der Austritt kann zu jedem Zeitpunkt auch ohne Angabe von Gründen gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Er wird mit Beginn des nachfolgenden Monats wirksam.

b)       Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen Inhalt oder Sinn der Satzung oder gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss erfolgt nach Anhören des Mitgliedes durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied mit schriftlicher Begründung durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Woche nach Zugang die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

c)       Ist ein Mitglied trotz Aufforderung länger als ein Jahr mit seiner Beitragszahlung im Rückstand, kann es auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Entscheidung ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Woche Einspruch eingelegt werden.

 

§5

Leistungen und Beiträge

1)       Die Leistung an die Mitglieder des Vereins besteht in der Gewährung der unentgeltlichen Teilnahmeberechtigung an den Veranstaltungen, die durch den Verein durchgeführt werden . Nur in besonderen Fällen kann ein Kostenbeitrag erhoben werden.

2)       Der Mitgliedsbeitrag ist von der Mitgliederversammlung festzulegen. In besonderen Fällen kann der Beitrag durch den Vorstand ermäßigt oder erlassen werden.

3)       Bei Austritt oder Ausschluss werden bereits bezahlte Beiträge nicht erstattet.

 

§6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand

 

§7

Mitgliederversammlung

1)       Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal als Jahreshauptversammlung zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuladen, wenn diese von mehr als 10% der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird.

2)       Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich (bzw. per E-Mail) unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

3)       Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und in der Einladung die zur Abstimmung stehenden Punkte aufgeführt sind

4)       Bei Abstimmungen und Wahlen, auf Antrag geheim, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

5)       Hat ein Kandidat bei Wahlen im ersten Wahlgang nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die gestellten Anträge in ihrem Wortlaut sowie Art und Ergebnisse der Abstimmungen hervorgehen müssen. Das Protokoll ist durch den Protokollführer und ein Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.


6)       Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)       die Wahl des Vorstandes,

b)       die Wahl der Kassenprüfer,

c)       die vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung möglich, sofern die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied wählt.

d)       die Entlastung des Vorstandes,

e)       die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge,

f)         Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

g)       Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen und Empfehlungen aussprechen.

h)       Entscheidungen über Einsprüche von Personen, deren Aufnahme verweigert wurde und Entscheidungen über Einsprüche von ausgeschlossenen Mitgliedern.

7)       In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied, jedes fördernde Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Abstimmung mit ihren Beiträgen nicht im Rückstand sind.
Natürliche Personen und juristische Personen sind gleichgestellt.
Die juristischen Personen benennen ein Mitglied aus ihren Reihen, das ihre Rechte und Pflichten für sie in der Mitgliederversammlung wahrnimmt.

8)       Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Gästen kann auf Antrag das Rederecht durch Beschluss der Mitgliederversammlung gewährt werden. Auf Antrag können durch Beschluss der Mitgliederversammlung einzelne Punkte der Tagesordnung nicht öffentlich behandelt werden.

 

§8

Vorstand

1)       Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Aufgaben des Schatzmeisters und des Schriftführers können durch den ersten und zweiten Vorsitzenden wahrgenommen werden.

2)       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl. Bis zu diesem Zeitpunkt können die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzvorstandsmitglied aus den Reihen des Vereins kooptieren.

3)       Die Aufgaben des Vorstandes sind:

·         die Repräsentation des Vereins und seine Außenvertretung gemäß dieser Satzung,

·         die Aufstellung des Wirtschaftsplanes.

·         die Behandlung und Diskussion aller Anträge auf Satzungsänderung gemäß § 12 dieser Satzung.

4)       Die Einberufung einer Vorstandssitzung erfolgt in der Regel alle drei Monate unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor der Sitzung. Eine Sitzung muss auch innerhalb von 10 Tagen einberufen werden, wenn dieses von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes beantragt wird.

5)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6)       Über jede Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse beinhaltet. Das Protokoll ist durch den Protokollführer und ein weiteres Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

7)       Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB in allen Angelegenheiten im Wege der Gesamtvertretung durch den ersten Vorsitzenden und ein weiteres Vereinsmitglied oder bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden durch den zweiten Vorsitzenden und ein weiteres Vereinsmitglied vertreten.

8)       Sämtliche Zahlungen sind nur durch den Schatzmeister bzw. durch das Vorstandsmitglied, welches die Aufgaben des Schatzmeisters wahrnimmt durchzuführen und nachzuweisen. In jedem Geschäftsjahr ist eine Kassenprüfung durchzuführen und durch Protokoll zu belegen.


§9

Schatzmeister und Schriftführer

 

Schatzmeister

Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins, überwacht den Eingang der Mitgliedsbeiträge, tätigt sämtliche Zahlungen des Verbandes und führt das Kassenbuch.

 

Schriftführer

1)       Der Schriftführer führt das Protokoll über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.

2)       Er führt den Schriftwechsel des Vorstandes.

3)       Er führt die Mitgliederliste.

 

§ 10

Jahresprüfung

1)       Zur Prüfung der Jahresabrechnungen und des Inventars sind für jedes Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören und von denen mindestens einer das Amt des Kassenprüfers während des abgelaufenen Jahres nicht bekleidet haben darf.

2)       Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich niederzulegen und den Bericht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 

§11

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1)       Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins können eingebracht werden, wenn sie von mindestens 5 Mitgliedern unterstützt werden. Sie sind dem Vorstand schriftlich mit den erforderlichen Unterschriften vorzulegen und im Vorstand zu beraten. Zu ihrer Entscheidung ist innerhalb von 60 Werktagen eine Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen.

2)       Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins muss mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ist das nicht der Fall, so entscheidet darüber eine neu einzuberufende Mitgliederversammlung, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in jedem Fall beschlussfähig ist. Die Entscheidung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

3)       Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung astronomischer Bildung.

 

Die Satzung wurde in der oben vorliegenden Fassung durch die Vollversammlung am 27.11.02 beschlossen.

 

 

Der Vorstand: